Beitragsordnung

Beitragsordnung - Entwurf
des Naturschutz Bromer Land e. V.

Auf Grundlage des § 3 Abs. 2 der Satzung hat die Mitgliederversammlung des Naturschutz Bromer Land e. V. am [Datum] folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

(1) Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden unter anderem durch die Beiträge der Mitglieder aufgebracht.

(2) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge.

§ 2 Jahresbeiträge

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge betragen:

a) Einzelmitgliedschaft: [Betrag] Euro,

b) Familienbeitrag: [Betrag] Euro,

c) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: beitragsfrei, sofern sie in einen Familienbeitrag einbezogen sind, sonst : [Betrag] Euro

d) juristische Personen: [Betrag] Euro,

e) fördernde Mitglieder: mindestens [Betrag] Euro beziehungsweise ein freiwillig festgelegter höherer Förderbeitrag.

§ 3 Familienbeitrag

(1) Der Familienbeitrag gilt für zwei in einem gemeinsamen Haushalt lebende Erwachsene sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Voraussetzung für die Einbeziehung in den Familienbeitrag ist, dass jede betreffende Person als Mitglied in den Verein aufgenommen wurde.

(3) Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bestehen für jedes Familienmitglied eigenständig.

(4) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet die Einbeziehung eines Kindes in den Familienbeitrag zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Ab dem folgenden Kalenderjahr ist der Beitrag für eine Einzelmitgliedschaft zu entrichten, sofern die Mitgliedschaft nicht fristgerecht beendet wird.

§ 4 Beginn und Ende der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

(2) Bei einem Eintritt während des laufenden Kalenderjahres wird der volle Jahresbeitrag erhoben.

Alternativ:

Bei einem Eintritt nach dem 30. Juni wird für das Eintrittsjahr die Hälfte des Jahresbeitrages erhoben.

(3) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, zu dem die Mitgliedschaft gemäß der Satzung beendet wird.

§ 5 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Der Jahresbeitrag wird entsprechend § 4 Abs. 7 der Satzung am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei einem Eintritt während des laufenden Jahres wird der Beitrag zwei Wochen nach der Aufnahme fällig.

(2) Die Beiträge sollen grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden.

(3) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, überweisen ihren Beitrag unaufgefordert auf das Vereinskonto.

(4) Kosten, die dem Verein durch Rücklastschriften entstehen und vom Mitglied zu vertreten sind, können dem betreffenden Mitglied in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Ermäßigung und Befreiung

(1) Der Vorstand kann in begründeten sozialen Härtefällen auf schriftlichen Antrag den Mitgliedsbeitrag für ein Kalenderjahr ermäßigen, stunden oder erlassen.

(2) Die Entscheidung ist vertraulich zu behandeln und vom Vorstand zu dokumentieren.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 7 Freiwillige höhere Beiträge und Spenden

Mitglieder können freiwillig einen höheren Beitrag entrichten - über den in der Beitragsordnung festgelegten Betrag hinausgehende Beträge können als Spenden behandelt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 8 Änderungen der Beitragsordnung

Änderungen dieser Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.Oktober 2026 beschlossen und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.