Unser Verein

rechtliche Formalitäten

Unser Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Braunschweig VR 100566

Naturschutz Bromer Land e. V.

Satzung (Entwurf-Kursiv)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Naturschutz Bromer Land e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rühen, Samtgemeinde Brome.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein ist eine eigenständige und unabhängige Naturschutzorganisation, konfessionell und politisch ungebunden.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder des Umweltschutzes.

(3) Der Verein verfolgt diese ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts” steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf seine Mittel nur für die Belange des Natur- und Umweltschutzes in der Samtgemeinde Brome verwenden.

(5) Aufgaben des Vereins sind:

a) Förderung des Natur- und Umweltschutzes in der Samtgemeinde Brome mit dem Ziel, die Lebensbedingungen für eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren und zu verbessern.

b) schädliche Eingriffe in den Haushalt der Natur entgegenzuwirken.

c) Schutz- und Pflegemaßnahmen für die Flora und Fauna zu unterstützen.

d) den Naturschutzgedanken aktiv zu kommunizieren, insbesondere das Umweltbewusstsein der Jugend zu fördern.

e) Mitwirken bei Planungen, die Einfluss auf die naturnahe Gestaltung unseres Lebensraumes haben.

f) Zusammenarbeit mit Institutionen, politischen Gremien und Verwaltung im Sinne der hier genannten Aufgaben.

g) Eintreten für das Umsetzen umweltbezogener Rechtsvorschriften.

h) Pflege des Kontakts mit allen Organisationen, soweit diese gleiche oder ähnliche Aufgaben zum Ziel haben.

§ 3 Finanzmittel und Mitgliedsbeiträge

(1) Die zur Erfüllung der Ziele des Vereins notwendigen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Dieses fällt nach Aufhebung des Vereins an die Samtgemeinde Brome mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen.

(2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Personen, die einer Organisation oder Vereinigung angehören, deren Ziele oder Tätigkeiten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, können nicht Mitglied des Vereins werden. Dies gilt unabhängig von der politischen, religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung der betreffenden Organisation oder Vereinigung.

Wird eine solche Mitgliedschaft oder Betätigung erst nach der Aufnahme bekannt oder tritt

sie später ein, kann das Mitglied nach Maßgabe dieser Satzung aus dem Verein

ausgeschlossen werden.

 

(3) Über den schriftlich zu stellenden Antrag mit Angaben zur Person wie Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

(4) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die einen Förderbeitrag zu zahlen bereit sind, der nicht dem normalen Mitgliedsbeitrag entsprechen muss.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Vereinsauflösung, dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss.

(6) Der Austritt ist spätestens zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

(7) Der Mitgliedsbeitrag wird am 1. Januar für das begonnene Geschäftsjahr beziehungsweise zwei Wochen nach Eintritt in den Verein fällig. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres kein Beitrag entrichtet wurde.

(8) Die Mitgliedschaft erlischt für den Fall eines einjährigen Zahlungsrückstandes, wenn dieser nicht binnen vier Wochen nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand vollständig ausgeglichen ist.

(9) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt oder sich vereinsschädigend verhält, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist ihm schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann die betroffene Person innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch beim Vorstand einlegen. Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt, so hat die Mitgliederversammlung über den Ausschluss endgültig zu entscheiden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(10) Personen, die sich um den Verein und / oder dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Jedes Vereinsmitglied der öffentlichen Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens sieben Tage (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingereicht werden.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder bei sonstigem Bedarf unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,

c) Entgegennahme des Protokolls und des Jahresberichts,

d) Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfberichts,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g) Beschlussfassung über:

  • Satzungsänderung
  • nach Satzung übertragene Angelegenheiten
  • vom Vorstand eingebrachte Aufgaben
  • fristgerecht eingereichte Anträge.

h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag einer einzelnen stimmberechtigten anwesenden Person kann auch eine geheime Abstimmung mit Stimmzettel durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Hat im Fall einer Wahl keine kandidierende Person die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im ersten Wahlgang erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den kandidierenden Personen mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Versammlung gestellt werden. Zur Annahme eines Antrags ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.

(5) Auf Antrag kann von der MItgliederversammlung beschlossen werden, eine öffentliche Würdigung verdienter Personen durch Verleihung eines Umweltpreises vorzunehmen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,

d) dem/der Kassenführer/in,

e) dem/der Schriftführer/in und dem/der Pressewart/in,

f) dem/der Jugendwart/in,

g) Vertretung des NBL im Beirat des UNESCO Biosphärenreservats Drömling

h) bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand repräsentiert und durch den/die Vorsitzende/n und den/die erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Beide können den Verein allein vertreten. Jegliche von diesen beiden Vorstandsmitgliedern zu tätigenden Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Legitimation durch Vorstandsbeschlüsse.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

(5) Eine unbegrenzte Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.

(2) Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet nach einer weiteren Aussprache eine zweite Abstimmung statt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift mit Angabe des Ortes und der Zeit der Sitzung, der gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnis sowie eine Anwesenheitsliste anzufertigen. Diese ist von der Sitzungsleitung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden müssen der Satzungsänderung zustimmen. Bei Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Änderungsvorschlag der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 13 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann einzig durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Brome die (neu) es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig für gemeinnützige des Natur- und Landschaftsschutzes und der Bildung und Erziehung.

Samtgemeinde Brome, den 28. Januar 1995

Überarbeitet und geändert: Samtgemeinde Brome, den 23. Oktober 2026

 

Unterschriften des Vorstandes