Unser Verein

rechtliche Formalitäten

Unser Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Braunschweig VR 100566

 



Satzung

 

 

1.      Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

1 Der Verein führt den Namen:   Naturschutz Bromer Bromer Land e.V.

2 Der Verein hat seinen Sitz in Rühen, Samtgemeinde Brome.

3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

2.      Zweck und Aufgabe

 

1.    Der Verein ist eine eigenständige und unabhängige Naturschutzorganisation, konfessionell und politisch ungebunden.

2.    Ziel und Zweck des Vereins sind der Schutz und die Pflege der Natur, die naturnahe Bewahrung unserer Kulturlandschaft für alle Lebensformen, der Artenschutz sowie die Förderung des Umweltbewusstseins der Bürger.

3.    Der Verein verfolgt diese ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Verein darf seine Mittel nur für die Belange des Natur- und Umweltschutzes in der Samtgemeinde Brome verwenden.

5.       Aufgaben des Vereins sind:

a  Förderung des Natur- und Umweltschutzes in der Samtgemeinde Brome mit dem Ziel, die Lebensbedingungen für eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren und zu verbessern.

b     Schädlichen Eingriffen in den Haushalt der Natur entgegenwirken.

c     Schutz- und Pflegemaßnahmen für die Flora und Fauna zu unterstützen.

d     Den Naturschutzgedanken aktiv zu kommunizieren, insbesondere das Umweltbewusstsein der Jugend zu fördern.

e     Mitwirken bei Planungen, die Einfluss auf die naturnahe Gestaltung unseres Lebensraumes haben.

f    Zusammenarbeit mit Institutionen, politischen Gremien und Verwaltung im Sinne der hier genannten Aufgaben.

g     Eintreten für das Umsetzen umweltbezogener Rechtsvorschriften

h    Pflege des Kontakts mit allen Organisationen, soweit diese gleiche oder ähnliche Aufgaben zum Ziel haben.

 

 

3.      Finanzmittel und Mitgliedsbeiträge

 

1.    Die zur Erfüllung der Ziele des Vereins notwendigen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

2.    Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

3.    Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Dieses fällt nach Aufhebung des Vereins an die Samtgemeinde Brome mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.

 

 

4.         Mitgliedschaft

 

1     Der Verein setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen.

2     Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

3     Über den schriftlich zu stellenden Antrag mit Angaben zur Person wie Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf einer Begründung.

4.    Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die einen Förderbeitrag zu zahlen bereit sind, der nicht den normalen Mitgliedsbeitrag entsprechen muss.

5.    Die Mitgliedschaft endet mit der Vereinsauflösung, dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss.

6.    Der Austritt ist spätesten zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

7.    Der Mitgliedsbeitrag wird am 1. Januar für das begonnene Geschäftsjahr bzw. 2 Wochen nach Eintritt in den Verein fällig. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres kein Beitrag entrichtet wurde.

8.    Die Mitgliedschaft erlischt, wenn dieser nicht binnen 4 Wochen nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand vollständig ausgeglichen ist.

9.    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt oder sich vereinsschädigend verhält, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist ihm schriftlich unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann der Betroffenen innerhalb einer Frist von 1 Monat Widerspruch beim Vorstand einlegen. Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt, so hat die Mitgliederversammlung über den Ausschluss endgültig zu entscheiden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

10.  Personen die sich um den Verein und/oder dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

5.      Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

1    Die Mitgliederversammlung

2    Der Vorstand

 

6       Mitgliederversammlung.

 

1     Jedes Vereinsmitglied der öffentlichen Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens sieben Tage (Poststempel) vor der Mitgliedsversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

7.     Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a     Wahl des Vorstandes

b     Wahl von zwei KassenprüfernInnen auf die Dauer von 2 Jahren

c     Entgegennahme des Protokolls und des Jahresberichts

d     Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfberichts

e     Entlastung des Vorstandes

f      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g     Beschlussfassung über Satzungsänderung

-            nach Satzung übertragende Angelegenheiten

-            vom Vorstand eingebrachte Aufgaben

-            fristgerecht eingereichte Anträge

h     Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

i      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

8       Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

2     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines einzelnen stimmberechtigten Anwesenden kann auch eine geheime Abstimmung mit Stimmzettel durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3     Hat im Fall einer Wahl kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im ersten Wahlgang erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt.

4     Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Versammlung gestellt werden. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.

5     Auf Antrag kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, eine öffentliche Würdigung verdienter Personen durch Verleihung eines Umweltpreises vorzunehmen.

6    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort, Zeit, den Versammlungsleiter, die Tagesordnung, die Einzelanträge, die Abstimmungsergebnisse und die Abstimmungsart sowie die Anwesenheitsliste enthalten.

 

 

9.     Vorstand

 

1     Der Vorstand besteht aus:

 

(a) der / dem Vorsitzenden

(b) der / dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

(c) der / dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

(d) der / dem KassenführerIn

(e) der / dem SchriftführerIn

(f) der / dem PressewartIn

(g) der / dem JugendwartIn

(h) bis zu vier Beisitzer

2     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand repräsentiert durch die / den Vorsitzende (n) und die / den erste (n) stellvertretende(n). Beide können den Verein allein vertreten. Jegliche von diesen beiden Vorstandsmitgliedern zu tätigen Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Legitimation durch Vorstandsbeschlüsse.

3     Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.

4     Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.

5     Eine unbegrenzte Wiederwahl ist möglich.

 

 

10.   Aufgaben des Vorstandes

 

1   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.

2     Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben.

 

 

11.   Beschlussfassung des Vorstands

 

1     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die von der / dem Vorsitzenden und bei deren / dessen Verhinderung von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Angegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet nach einer weiteren Aussprache eine zweite Abstimmung statt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift mit Angabe des Ortes und der Zeit der Sitzung, der gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnis sowie eine Anwesenheitsliste anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

3     Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

 

12.    Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden müssen der Satzungsänderung zustimmen. Bei Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Änderungsvorschlag der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

 

 

13.    Vereinsauflösung

 

1    Die Auflösung des Vereins kann einzig durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

2   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke muss über das Vereinsvermögen entsprechend der in Abschnitt 3 Absatz 3 festgelegten Weise verfügt werden.

 

 

 

Samtgemeinde Brome, 28. Januar 1995